Stellungnahme zum Islamgesetz

Der Wiener Akademikerbund beschäftigt sich seit einer Reihe von Jahren umfassend und systematisch mit den Lehren des Islam, seiner Verfaßtheit, rechtlichen Grundlegung und Entwicklung in Österreich sowie den Auswirkungen seines Vollzugs und seiner Ausbreitung insbesondere in Europa. Der Wiener Akademikerbund fühlt sich daher aufgerufen, der Einladung zur Teilnahme am Begutachtungs- und Konsultationsverfahren, die im Zuge der Veröffentlichung des Entwurfes am 2. Oktober 2014 ergangen ist, Folge zu leisten.

Inhalt
1. Kurzfassung
2. Vorgeschichte
3. Ausgangslage vor der Umsetzung des Projekts eines neuen Islamgesetzes. Die Verfaßtheit des realen Islam in Österreich
4. Die Notwendigkeit eines neuen Islamgesetzes. Unterstützung des Gesetzesprojektes und Identifikation mit dem „Geist des Gesetzes“, wie er im vorliegenden Entwurf zum Ausdruck kommt
5. Begründung der Unersetzlichkeit der in Zusammenhang mit den drei zentralen Reformpunkten des Entwurf stehenden Maßnahmen
6. Der zentrale Konstruktionsfehler des Entwurfs und seine weitreichenden Konsequenzen
7. Vorschlag für die Stoßrichtung einer Reparatur des angesprochenen Defekts
8. Wichtige Detailfragen, in denen der Entwurfstext verbessert bzw. ergänzt werden sollte

1. Kurzfassung

Die mehr als hundertjährige Geschichte der Islamgesetzgebung in Österreich begann 1912 mit einem weltweit einzigartigen Akt der Toleranz und einer „ausgestreckten Hand“. Seither haben sich viele Defizienzen und Unzulänglichkeiten im Umgang mit dem „realen Islam“ eingeschlichen. Heute besteht Grund zur Annahme, daß die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich keine gültigen Rechtsgrundlagen besitzt. Und ein Wildwuchs an intransparenten Moscheevereinen führt das Prinzip der Religionsfreiheit ad absurdum.

Das Projekt einer Erneuerung des Islamgesetzes ist überfällig und höchst notwendig. Der Wiener Akademikerbund identifiziert sich mit dem „Geist des Gesetzes“, der dieses Projekt trägt. Langjährige Forderungen des Wiener Akademikerbundes finden sich im Entwurfstext wieder: Die Offenlegung der Glaubensgrundlagen, das Verbot der Finanzierung und radikalen Beeinflussung aus dem Ausland, sowie die Auflösung der Religionsbetriebe von Vereinen, die sich jeder Kontrolle und Verantwortung entziehen.

Allerdings weist der Entwurf ein schweres legistisches Gebrechen auf, das alle Intentionen des Projekts zunichte zu machen geeignet ist. Das Gebrechen hat komplexe Ursachen und ist auf den ersten Blick kaum erkennbar. Es wird in der vorliegenden Stellungnahme minutiös analysiert. Ein konkreter Reparaturvorschlag weist einen Weg aus dem Dilemma. Zusätzlich werden auf der Detailebene wichtige Verbesserungs- und Erneuerungsvorschläge gemacht, die geeignet sind, den Zielerreichungsgrad des geplanten Islamgesetzes deutlich zu erhöhen.

2. Vorgeschichte.

Ein Verständnis der Notwendigkeit eines neuen Islamgesetzes ist ohne Kenntnis der historischen Entstehung und Entwicklung der gegenständlichen Rechtsmaterie ebenso wenig möglich wie eine Erfassung der Stärken und Schwächen des nunmehr vorliegenden Entwurfes.

Nach der endgültigen Zurückschlagung der osmanischen Expansion am Balkan durch die europäische Ordnungsmacht der österreich-ungarischen Habsburgermonarchie, wurden Bosnien und Herzegowina im Zuge des Berliner Kongresses 1878 dem Protektorat Österreichs unterstellt. Erst 1909 erfolgte die Aufnahme in die österreichisch-ungarische Monarchie. 1910 wurde diese Aufnahme durch einen von Kaiser Franz Joseph verfügten konstitutionellen Sonderstatus formalisiert. Die Monarchie verlieh dem Land eine respektable wirtschaftliche Blüte und war besonders bemüht, den religiösen Frieden sowie die vielfach mit den muslimischen Eliten verbundenen gesellschaftlichen Strukturen zu erhalten. Als besonderes Signal der Gleichberechtigung sollte daher dem Islam auf dem Territorium des gesamten Reiches der Status einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft zuerkannt werden. Dies erfolgte mit der „Zustimmung beider Häuser des Reichsrates“ zum Islamgesetz vom 15. Juli 1912.

Den Anhängern des Islam – eingeschränkt allerdings auf den „hanefitischen Ritus“ – wird die Anerkennung als Religionsgesellschaft im Sinne von Artikel XV des Staatsgrundgesetzes von 1867 gewährt. Dieser hatte „das Recht auf gemeinsame Religionsausübung“ auf anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften beschränkt. „Die äußeren Rechtsverhältnisse der Anhänger des Islam“ sind im Verordnungsweg zu regeln, sobald „die Errichtung und der Bestand wenigstens einer Kultusgemeinde gesichert ist“ (§1). Die „Lehren des Islam, seine Einrichtungen und Gebräuche genießen …Schutz, insoweit sie nicht mit den Staatsgesetzen in Widerspruch stehen“ (§6).

Das Gesetz war ganz definitiv als Übergangslösung und Notmaßnahme angesichts der konstatierten und temporär tolerierten Unfähigkeit der Anhänger des Islam, den allgemeinen Anforderungen für die Zulassung anerkannter Religionsgesellschaften zu entsprechen, betrachtet und beschlossen worden. Dies ergibt sich ohne Zweifel aus der Lektüre der Protokolle der parlamentarischen Kommission, die für die Evaluierung der Rechtfertigung und Sinnhaftigkeit eines eigenen Islamgesetzes berufen worden war. Die Kommission beruft sich auf das allgemeine Regulativ zur Zulassung einer anerkannten Religionsgesellschaft, das im Anerkennungsgesetz 1874 normiert worden war und bis zum heutigen Tag gültig ist. Insbesondere verweist die Kommission darauf, daß die Anhänger des Islam in Österreich zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen wären, folgenden Forderungen des Gesetzes zu entsprechen:

– „daß die Errichtung und der Bestand wenigstens einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Cultusgemeinde gesichert ist.“ (§ 1 (2))
– daß die Cultusgemeinde die Finanzierung der „nöthigen gottesdienstlichen Anstalten, die Erhaltung des ordentlichen Seelsorgers und die Ertheilung eines geregelten Religionsunterrichts“ selbst bereitstellen oder auf gesetzliche Weise aufbringen kann. (§5)
– daß in den Vorstand von Cultusgemeinden nur österreichische Staatsbürger zu berufen sind. (§9)
– daß als Seelsorger nur österreichische Staatsbürger und solche Personen bestellt werden dürfen, die mindestens Gymnasialabschluß besitzen. (§10)

Vor einer Reflexion der weiteren Entwicklung ist folgendes festzustellen: Entgegen der Vorstellung, daß die Abweichungen von den Forderungen des Anerkennungsgesetzes nach einer überschaubaren Übergangsphase beseitigt werden würden, haben sich diese Abweichungen im Bereich des organisierten Islam innerhalb des letzten Jahrhunderts, und besonders in den Jahren dieses Jahrhunderts, keineswegs verringert, sondern – teilweise signifikant – vergrößert. Die Finanzierung von Religionsbetrieben „von außen“, besonders aus ausländischen Quellen, hat explosionsartig zugenommen. Von der Beschränkung der Auswahl von Vorstandsmitgliedern und Seelsorgern auf österreichische Staatsbürger kann vielfach nicht die Rede sein. Und der geforderte Bildungs- bzw. Ausbildungsstandard ist ebenfalls in vielen Fällen keineswegs gegeben.

Weiters fordert auch das Anerkennungsgesetz, daß die „Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre gewählte Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges“ enthalten dürfe. (§ 1 (1)) Die parlamentarische Expertenkommission stellte ausdrücklich fest, daß es ihr bewußt war, daß wesentliche Elemente der Lehre des Islam gegen die Gesetze Österreichs verstoßen würden. Sie nennt diesbezüglich u.a. das Vergeltungsrecht und die Polygamie. Die Kommission empfahl dennoch die Annahme des Gesetzes, weil sie annahm, daß die Kraft und Durchsetzbarkeit der Gesetze und die geringe Zahl der Anhänger des Islam (genannt werden einige wenige Tausende in Transleithanien und Cisleithanien) eine Gefährdung der Ordnung in Österreich durch den Islam unwahrscheinlich machen würden.

Weiters ist keine islamische Einrichtung in Österreich (wenn man von der schiitischen Bekenntnisgemeinschaft SCHIA und der alevitischen Religionsgesellschaft ALEVI absieht) jemals der Notwendigkeit nach Offenlegung ihrer Glaubensgrundlagen nachgekommen, die sich aus den §§ 1 (1) des Anerkennungsgesetzes und 6 (2) zwingend ergibt, sodaß die Gesetzeskonformität der Lehren und Gebräuche islamischer Gesellschaften überprüft werden hätte können.

Schließlich ist festzustellen, daß im Gefolge der Beschlußfassung des Islamgesetzes 1912 – und bis zum heutigen Tag (!) – keine einzige Kultusgemeinde nach Art §1, §4, §5 und §6 des Anerkennungsgesetzes und im Sinne des §1 des Islamgesetzes rechtsgültig errichtet worden und daher auch bis heute nicht in Betrieb ist.

Die weitere Entwicklung des islamischen Lebens in Österreich ist vielmehr durch folgende Wegmarken gekennzeichnet:

Auf Anregung des zu diesem Zweck Österreich besuchenden islamischen Aktivisten und Gelehrten Sayid Ramadan, Sohn des Gründers der Moslembrüder und selbst hochrangiger Funktionär dieser Einrichtung, wurde 1962 der Muslimische Sozialdienst „MSD“ gegründet, und zwar in der Form einer juristischen Person als Verein.

Aus dem Kreis der Mitglieder dieses Vereins wurde 1971 der Antrag auf Genehmigung der ersten islamischen Kultusgemeinde gestellt, die als 1. Islamische Religionsgemeinde Wien mit Bescheid der Kultusbehörde genehmigt wurde. Dieser Bescheid wurde unter V11/87 vom Verfassungsgerichtshof 1988 aufgehoben, und zwar mit der Begründung, daß das Islamgesetz die Errichtung einer Kultusgemeinde auf dem Verordnungsweg vorsieht. Definitiv wurde seither kein Antrag auf Genehmigung einer Kultusgemeinde mehr gestellt, sodaß eine solche auch heute nicht existiert.

1988, wurde im Sinne des § 1 des Islamgesetzes eine Verordnung (VO 466/88) erlassen, in der hinsichtlich der „äußeren Rechtsverhältnisse der durch .. Gesetz anerkannten Religionsgesellschaft“ angeordnet wird,

– daß diese die Bezeichnung „Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ zu führen habe (§1) und

– welche Elemente die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft jedenfalls aufweisen müsse (§2).

Bereits im vorhergehenden Jahr, am 10.12.1987 hatte der Verfassungsgerichtshof erkannt, daß die Beschränkung der Anerkennung des Islam als Religionsgesellschaft auf den „hanefitischen Ritus“ verfassungswidrig sei. Dementsprechend wurde 1988 eine Änderung des Islamgesetzes dahingehend vorgenommen, daß die Einschränkung der Anerkennung auf den „hanefitischen Ritus“ wegfällt, sodaß nunmehr die Anhänger des Islams aller Denominationen als Religionsgesellschaft anerkannt waren und bis zum heutigen Tag sind.

Eine Gruppe aus dem, von der Moslembruderschaft dominierten, Muslimischen Sozialverein, die sich bereits seit Jahren informell „Islamische Glaubensgemeinschaft“ genannt hatte, ohne daß es dafür irgend ein juristisches Substrat in Form einer Rechtsperson gab, nutzte daraufhin die Gunst der Stunde. Sie behauptete einfach, daß sie es gewesen wäre, auf die sich die Islamverordnung 466/1988 bezogen hätte und daß sie mit dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis von 1988 einen Alleinvertretungsanspruch für alle Muslime in Österreich erwirkt hätte.

Sie konstituierte sich im Rahmen der Abhaltung einer fragwürdigen Wahl als IGGiÖ (Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich) noch im August 1988 und fungiert seither als politische Vertretung des Islam, d.h. als Gesprächspartner gegenüber Vertretern des Staates und denen anderer Religionsgesellschaften bzw. Kirchen, als Apparat zur Öffentlichkeitsarbeit im Sinne islamischer Zielvorstellungen und Forderungen und als Rahmen und Klammer zur Organisation und zum Betrieb des islamischen Religionsunterrichtes an österreichischen Schulen.

Die IGGiÖ unterhält bis zum heutigen Tag keine einzige Kultusgemeinde im Sinne des Islamgesetzes, sie besitzt oder betreibt keine einzige Moschee und keinen Gebetsraum, und sie führt auch sonst keinen wie immer gearteten Religionsbetrieb, in dem gläubige Muslime ihren religiösen (Alltags-)Verpflichtungen nachkommen könnten.

Deshalb wird wohl denjenigen Kritikern recht zu geben sein, die feststellen, daß die IGGiÖ niemals rechtskräftig errichtet worden sei, weil das Islamgesetz den Nachweis des Bestandes wenigstens einer Kultusgemeinde als zeitliche Voraussetzung für die Regelung der „äußeren Rechtsverhältnisse des Islam“ sieht (§ 1).
Zur Betreuung der genannten Funktionen eines Religionsbetriebes, die, wie gesagt von der IGGiÖ allesamt nicht wahrgenommen werden, wurden im Verlauf der letzten Jahrzehnte zahllose sogenannte Moscheen- und Kulturvereine nach Vereinsrecht gegründet. Diese werden in vielen Fällen von ausländischen Einrichtungen kontrolliert und finanziert. Eine große Zahl (rd. 40) wird von ATIB (Türkisch-islamische Union für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Österreich) und seinen Zweigvereinen betrieben, die allesamt der türkischen staatlichen Religionsbehörde Diyanet unterstehen, von wo der gesamte Religionsbetrieb bis zu einer zentral verfaßten einheitlichen Freitagspredigt verfügt wird. Andere Vereine werden als „bosnische Moscheen“, „tschetschenische Moscheen“, „pakistanische Moscheen“ oder „arabische Moscheen“ usw. geführt und sind vielfach Bestandteile entsprechender Einflußnetze. Die Zahl der Moscheevereine ist Österreich-weit mit derzeit rund 440 anzusetzen.

Dieser Zustand ist offenkundig gesetzeswidrig. Art. XV StGG sagt bereits, daß die Wahrnehmung der korporativen Religionsfreiheit im Rahmen von Kirchen und anerkannten Religionsgesellschaften wahrgenommen zu werden hat. Zwar wurde der ursprüngliche Plan, im Rahmen des Vereinsgesetzes 1953 jedweden Religionsvollzug im Rahmen von Vereinen zu untersagen, fallengelassen, um einen gemeinsamen Glaubensvollzug auf einer niedrigeren Zulassungsschwelle als den anerkannten Religionsgesellschaften zu ermöglichen, doch fällt diese Erwägung spätestens mit dem Inkrafttreten des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes 1998, das sich als Sondervereinsrecht für den Zweck religiöser Betätigung begreift, weg.

Um dem gesetzeswidrigen Zustand die optische Schärfe zu nehmen, hat die IGGiÖ in ihrer Verfassung von 2009 festgelegt, daß die „wahlberechtigten Mitglieder jeder von der IGGiÖ anerkannten und registrierten Moschee oder Fachvereinigung mit islamischem Hintergrund“ zur Nominierung von Delegierten für die Wahlen der IGGiÖ berechtigt seien. (Art. 20 (2) a)). Die Mitglieder derartiger Einrichtungen sind also keineswegs Mitglieder der IGGiÖ und mit dieser nur sehr indirekt über ihre Zugehörigkeit zu ihren Vereinen verbunden – ganz egal, ob sie das wollen oder nicht. Als eine von der IGGiÖ anerkannte Moschee gilt eine solche, welche „die Lehre des Islam lehrt und verkündet gemäß einer der, in der islamischen Welt verbreiteten Rechtsschulen“ (Art. 20 (3) a)).

Es wird zugestanden, daß diese Moscheen in der Rechtsform von „Trägervereinen“ betrieben werden. (Art. 20 (3) d))

Als „Fachvereinigung“ hingegen wird von der IGGiÖ jeder Verein anerkannt, der sich als „Hilfsverein der IGGiÖ“ versteht.

Die Konstruktion ist so aufgebaut, daß es im Belieben der Vereine steht, sich der IGGiÖ in der beschriebenen losen Form anzuschließen und diesen Anschluß auch jederzeit wieder zu lösen, ohne daß der jeweilige Trägerverein oder die Fachvereinigung ihre Qualität als juristische Person verliert, und damit auch ohne die Gefahr, die Fähigkeit zur Führung eines Kultusbetriebes bzw. einer Moschee oder einer anderen religionsbezogenen Infrastruktur zu verlieren.

Von den 440 österreichischen Moschee- und Kulturvereinen können rund 180 der IGGiÖ in der genannten losen Form eines Moscheeträger- oder Hilfsverein zugeordnet werden. Aber selbst im Falle dieser 180 Einrichtungen besteht keinerlei formale oder faktische Verantwortung der IGGiÖ für deren Kultusbetrieb, geschweige denn ein entsprechendes Durchgriffsrecht oder eine Zuordenbarkeit der entsprechenden Tätigkeit in der Öffentlichkeit.

Dieser – bereits in der oben beschriebenen Form außerordentlich unbefriedigende und rechtlich unhaltbare – Zustand erfuhr eine weitere Steigerung seines Defizienzgrades durch das nächste historisch belangvolle Ereignis in der Historie des religionsrechtlichen Rahmens des Islam in Österreich. Mit Erkenntnis vom 1.12.2009 hob der Verfassungsgerichtshof den „Alleinvertretungsanspruch“ der IGGiÖ auf, d.h. er erklärte die Verfügung der Verordnung vom 2. August 1988, wonach die „die Anhänger des Islam“, gemeint ist also „alle Anhänger des Islam“ die Bezeichnung „Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ führen würden, für verfassungswidrig. Dies hatte zur Folge, daß auch andere islamische Gemeinschaften als anerkannte Religionsgesellschaften nach dem Islamgesetz sich konstituieren dürfen.

Der kurze rechtshistorische Abriß zeigt, daß das rechtliche Rahmengefüge des Islam in Österreich in mehrfacher Hinsicht unbefriedigend, in sich widersprüchlich, nicht judizierbar und vor allem im Hinblick auf Aufgabe der Gestaltung eines friktionsfreien Verhältnisses zwischen Staat und Religion, sowie mit Blickpunkt auf die Interessen der Bevölkerung, Transparenz, Rechtssicherheit sowie Erhaltung des religiösen Friedens und des bestehenden Kulturniveaus außerordentlich defizient ist.

3. Ausgangslage vor der Umsetzung des Projekts eines neuen Islamgesetzes. Die Verfaßtheit des realen Islam in Österreich

Um die Notwendigkeiten und erforderlichen Ausprägungen eines neuen Islamgesetzes zu konturieren soll der Wichtigkeit halber der Staus Quo der islamischen Wirklichkeit in Österreich zusammengefaßt werden.

Die Ausgangslage der Realverfassung des Islam und seines Vollzuges im Rahmen der individuellen und korporativen Religionsfreiheit ist durch folgende Konstellation gekennzeichnet:

Auf einer Art offiziellen Ebene existiert die IGGiÖ (Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich), die ursprünglich einen Alleinvertretungsanspruch für alle Muslime hatte, der jedoch 2009 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde. Die IGGiÖ repräsentiert „den Islam“ auf der politischen Ebene sowie in Gremien, in denen der sogenannte interreligiöse Dialog betrieben wird, ist Ansprechpartner für Medien und andere Religionsgemeinschaften, organisiert und betreibt den Religionsunterricht, der einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft zusteht, hat die Kontrolle über die Betreuung der Muslime in öffentlichen Einrichtungen (Bundesheer, Schulen, Krankenhäusern, Universitäten usw.) und ist Nutznießer zahlreicher öffentlicher finanzieller Zuwendungen und Projektgelder. Die IGGiÖ unterhält keine eigenen Moscheen und enthält sich faktisch jedem realen Kultusbetrieb. Sie hat im Hinblick auf den Vollzug des islamischen Ritus keinen realen Kontakt mit den Muslimen Österreichs und sie ist daher auch offiziell nicht Bestandteil der zunehmenden realen Verwurzelung und Verbreitung des Islam „an der Basis“. Hat also scheinbar nichts mit dem zu tun, was von Kritikern als systematische Islamisierung der Gesellschaft beschrieben wird. Die IGGiÖ hat niemals Mitgliederlisten offengelegt oder auch nur die Zahl ihrer Mitglieder angegeben. Möglicherweise umfaßt diese nur einige Dutzend Funktionäre. Jedenfalls besteht Grund zur Annahme, daß die Zahl der Mitgliedschaften einige hundert nicht übersteigt. Angesichts der Gesamtkonstellation muß die Frage gestellt werden, wen oder was die IGGiÖ tatsächlich vertritt.

Auf der materiellen Ebene gibt es eine große Zahl von sogenannten islamischen Kultur- und Moscheevereinen, in denen das tatsächliche reale Leben des Islam in Österreich vollzogen wird. Viele dieser Vereine betreiben größere oder kleinere Moscheen oder Gebetsräume. Nicht wenige dieser Etablissements werden gemeinsam mit Lebensmittelgeschäften, Frisiersalons, Cafés oder Videotheken betrieben, ganz wie dies der islamischen Tradition der umfassenden Bündelung verschiedenster öffentlicher Lebensfunktionen durch Moscheekomplexe entspricht. Gottesdienstliche Handlungen werden örtlich und in enger zeitlicher Abfolge mit politischen Diskussionen und Agitationen, aber auch mit Vorgängen zur Abdeckung des alltäglichen Bedarfs verwoben. Hier finden Freitagsgebete und Predigten statt, werden Fatwas (religionspolitische Rechtsgutachten) verlesen und werden alle rituellen und liturgischen Vollzüge absolviert, die das Alltagsleben gläubiger Muslime bestimmen. Ebenso wird konsumiert, werden gesellschaftliche Anlässe zelebriert und islamrelevante Gebräuche absolviert (vom „handling“ der halal-Produkte bis zur Beschneidung). Mittlerweile gibt es in Österreich rund 440 solcher Moscheevereine. Einige davon sind als Träger- oder Hilfsvereine mit der IGGiÖ verbunden, die Mehrzahl hat jedoch keinen formalen und in vielen Fällen auch keinen inhaltlichen Bezug zur IGGiÖ.

Im Zusammenhang mit der steigenden Besorgnis der Öffentlichkeit, angesichts des Anwachsens radikal-islamischer Bedrohungspotentiale und der offensichtlichen Zusammenhänge österreichischer Einrichtungen mit dem Sympathisantenkreis und Rekrutierungsmechanismus extremistischer Organisationen, wie der ISIS bzw. dem Islamischen Staat (IS), wurde der Präsident der IGGiÖ gefragt, welche Möglichkeiten er denn sehen würde, einer Radikalisierung radikaler islamischer Biotope entgegenzuwirken. Diese Radikalisierung wurde auch im Hinblick auf solche Vereine angesprochen, die der IGGiÖ in der oben beschriebenen Weise verbunden sind. Präsident Dr. Fuat Sanac hat in seiner Antwort die oben beschriebene Realverfaßtheit des Islam in Österreich und die sich daraus ergebenden Konsequenzen bestätigt und pointiert beschrieben, indem er die Verhaltensweisen der dominierenden Exponenten radikal geführter Moscheevereine in Österreich beschreibt: „Wir sind für sie Ungläubige. Sie reden nicht mit uns, sie grüßen uns nicht einmal, sie laden uns nicht ein, und wenn wir sie einladen, kommen sie nicht.“ (Interview im Profil vom 30.8.2014 unter dem Titel „Was kann ich denn machen?“) Es darf bezweifelt werden, daß das die Worte eines Funktionärs sind, der imstande ist, für die genannten Vereine Verantwortung zu übernehmen bzw. auf sie Einfluß auszuüben.

4. Die Notwendigkeit eines neuen Islamgesetzes. Unterstützung des Gesetzesprojektes und Identifikation mit dem „Geist des Gesetzes“, wie er im vorliegenden Entwurf zum Ausdruck kommt.

Angesichts der beschriebenen Realverfassung des Islam in Österreich ist es evident, daß dringender Reformbedarf besteht.

Das neue Islamgesetz wäre ein wichtiger Beitrag, um den religiösen Frieden in Österreich abzusichern, potentielle Konflikte, die sich aus dem Nebeneinander unterschiedlicher Religionen mit kulturprägendem Gestaltungsanspruch ergeben, zu minimieren, Rechtssicherheit für die Behörden und die Öffentlichkeit im Umgang mit dem Islam zu sichern, ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten islamischer Religionsgesellschaften herzustellen und die Realverfassung des islamischen Glaubensvollzug in den Regelrahmen des österreichischen Rechtsstaates einzupassen.

Im Rahmen dieser Stellungnahme möchte der Wiener Akademikerbund seine ausdrückliche Unterstützung für dieses wichtige Projekt zum Ausdruck bringen. Es darf auf keinen Fall den Effekten dumpfer Drohgebärden – seien dieser nationaler oder internationaler Herkunft – , irrationalen politischen Ängsten oder rechtstechnischen bzw. legistischen Mängeln zum Opfer fallen.

Der „Geist des Gesetzes“, d.h. der Geist, der die Intentionen des vorliegenden Entwurfes trägt, ist vorbehaltlos zu begrüßen. Dieser Geist des Gesetzes orientiert sich an den Prinzipien des Primats staatlicher Gesetze und gesellschaftlicher Normen gegenüber religiösen „Gesetzen“ bzw. Vorschriften, der Transparenz, der Verantwortlichkeit von Religionsgemeinschaften für die Inhalte ihrer Lehre und die Handlungen ihrer Mitglieder und des Dialogs bzw. dessen Voraussetzungen.

In diesem Sinne ist die Kritik von Gegnern des Gesetzesentwurfs und seines Geistes zurückzuweisen, die eine explizite Betonung des Vorrangs des staatlichen Rechts gegenüber islamischen Normen als Ausdruck der Diskriminierung der Angehörigen des Islam zurückweisen. Eine Gruppe von Kritikern aus dem akademischen Bereich (Prof. Potz et al.) spricht von inakzeptabler Ungleichbehandlung. Die Muslimische Jugend will im Entwurf gar den Versuch sehen, Moslems zu Bürgern zweiter Klasse zu machen. In einem an österreichischen Schulen verteilten Flugblatt polemisiert sie: „Genieße deine letzten Momente als gleichwertiger Bürger in Österreich.“ An die Spitze der Betreibung internationalen Drucks setzt sich das Schreiben einer UNO-Einrichtung an die zuständigen Bundesminister, in dem davor gewarnt wird, daß ein Verbot der islamischen Scharia gegen Menschenrechte verstoßen könnte.

Tatsächlich ist die Feststellung des Vorranges staatlicher Gesetze gegenüber religiösen „Gesetzen“ und Normen nichts Neues und bereits im Islamgesetz von 1912 festgeschrieben (§6). Auch das Anerkennungsgesetz 1874 verlangt den Primat staatlichen Rechts explizit für alle anerkannten Religionsgesellschaften (§1 (1)), sodaß von einer Diskriminierung der Muslime in keiner Weise die Rede sein kann.

Allerdings ist es berechtigt, angesichts des in dieser Frage speziellen Wesens des Islam eine besonders ausdrückliche Form der Festlegung und Schärfung des Maßstabes einzufordern, ohne dabei den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen, wie weiter unten begründet werden wird.

Der „Geist des Gesetzes“ wird auch deswegen von der hier Stellung nehmenden Organisation besonders begrüßt, weil im Entwurf drei besonders wichtige Forderungen enthalten sind, die der Wiener Akademikerbund, in Sorge um den Erhalt des religiösen Friedens und des unsere Gesellschaft auszeichnende Kulturniveaus, seit vielen Jahren in die Diskussion eingebracht hat. Die damit verbundenen Maßnahmen gehören zum Kernbestand des Reformansatzes. Ihre erfolgreiche Umsetzung entscheidet über das Wohl und Wehe des gesamten Gesetzesprojektes. Es handelt sich dabei um:

a. Die Offenlegung der Glaubensgrundlagen im Sinne der Durchsetzung des Rechts der Bevölkerung über die Lehrinhalte, Ansichten und Ziele aller Glaubensgemeinschaften informiert zu sein und zur Absicherung jeder Art von sinnvollem interreligiösem oder staatlich-religionsgesellschaftlichem Dialog (im Entwurf intendiert in § 6 (1) 5).

b. Das Verbot der Finanzierung des Kultusbetriebs im Sinne des Postulats der eigenständigen Lebensfähigkeit einer jeden österreichischen Religionsgesellschaft (i.S. § 6 Anerkennungsgesetz oder etwa § 2 Orthodoxengesetz), sowie mit der Zielsetzung, den radikalisierenden Einfluß außer-österreichischer Staaten und Organisationen zu minimieren, die nicht auf dem Boden der Menschenrechte stehen (im Entwurf intendiert in § 6 (2)).

c. Die Beschränkung des kollektiven Religionsvollzuges der Muslime auf staatlich anerkannte Religionsgesellschaften, damit verbunden die Notwendigkeit der Auflösung von Vereinen, in denen sich das islamische Glaubensleben jeder Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und jedem Zugriff der zuständigen staatlichen Behörden entzieht (angestrebt, aber nicht verwirklicht in §3 (4) des Entwurfes).

5. Begründung der Unersetzlichkeit der in Zusammenhang mit den drei zentralen Reformpunkten des Entwurf stehenden Maßnahmen

Ad a) Offenlegung der Glaubensgrundlagen. Der Entwurf fordert zu Recht eine „Darstellung der Lehre, einschließlich von Texten der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), der den Inhalt in deutscher Sprache wiedergibt …“ (§ 6 (1) 5).

Diese Offenlegung wäre seit mehr als hundert Jahren eine Bringschuld der Funktionäre der islamischen Glaubensgemeinschaft. Ohne Zweifel gibt es keinen anderen Weg festzustellen, was an den Glaubensinhalten des Islam allenfalls mit den Staatsgesetzen in Widerspruch steht, für welche Punkte das Islamgesetz 1912 einen Schutz der Lehre ausschließt. Es ist ein Recht der nicht-muslimischen Bürger und eine Pflicht des Staates von den im Lande ansässigen Muslimen zu verlangen, daß sie sich von den gesetzesinkompatiblen Elementen der Lehre distanzieren, und zwar nicht im Rahmen einer nichtssagenden Generalformel, sondern im Zuge konkreter Textverweise, was allein Vertrauen und Rechtssicherheit schafft.

Der Vorwurf von Kritikern, eine derartige Forderung wäre Ausdruck eines „Generalverdachtes“ oder eines ungerechtfertigten Mißtrauens, ist unstatthaft. Die Feststellung, daß der Islam Elemente enthält, die mit der Ordnung eines säkularen Staates nicht vereinbar sind, ist kein „Verdacht“, sondern eine in jeder Hinsicht dokumentierte Gewißheit. Dies ist keine subjektive Meinung außenstehender „Islam-Kritiker“, sondern aller repräsentativer Vertreter des Islam. An dieser Stelle könnte eine lange Reihe einflußreicher Größen der islamischen Theologie und Rechtstradition angeführt werden – von Ibn Taymiyah bis Sayyid Qutb und Maududi. Zitiert werden soll aber zunächst ein herausragender Vertreter des Islam aus jenem Land, das den Anstoß für die Umsetzung des Islamgesetzes 1912 gab und sozusagen den Quellpunkt der gegenständlichen Reflexion bildet: Der als gemäßigter Islam-Vertreter geltende, allseits respektierte und vielfach verehrte frühere Präsident von Bosnien-Herzegowina (1990 – 1995 bzw. 2000), Alija Izetbegovic vertrat in seinem theoretischen Hauptwerk „Islamische Deklaration“ das Ziel einer „Synthese von Religion und Politik“ und strebte die „Islamisierung der säkularen Muslime“ an: „Es besteht die Unvereinbarkeit des Islam mit jeder anderen Glaubens- und Gesellschaftsordnung. … Es kann keinen Frieden und keine Koexistenz zwischen dem ‚islamischen Glauben‘ und den nicht-islamischen Gesellschaften und politischen Institutionen geben. … Der Islam schließt klar das Recht und die Möglichkeit von Aktivitäten einer fremden Ideologie auf seinem Gebiet aus. Deswegen kommen irgendwelche laizistischen Prinzipien nicht in Frage, denn der Staat sollte Ausdruck der Religion sein und er sollte deren moralische Konzepte unterstützen.“

Die – sicher berechtigte – Vermutung, daß es viele einzelne Muslime in Österreich gibt, die sich mit dieser Aussage bis heute nicht identifizieren, ändert nichts daran, daß sich zahlreiche Imperative und quasigesetzliche Normen in den Glaubenstexten des Islam gibt, die keineswegs religiöser, sondern politischer und/oder rechtlicher Natur sind (Vergeltungsrecht, Körperstrafen, Apostasieverbot, Ehe- und Erbschaftsrecht, Anweisungen zum Dschihad und im Umgang mit „Ungläubigen“).

Dies wird von allerhöchster islamischer Instanz selbst im Hinblick auf die Frage der Menschenrechte bestätigt. Die Organisation der Islamischen Konferenz (OIC), eine supranationale Verbindung von derzeit 57 islamischen Staaten hat 1990 die sog. „Kairoer Deklaration der Menschenrechte“ beschlossen. Art. 24 lautet: „Alle Rechte und Freiheiten, die in dieser Erklärung genannt wurden, unterstehen der Scharia.“ Und Art. 25: „Die islamische Scharia ist die einzige zuständige Quelle für die Auslegung oder Erklärung jedes einzelnen Artikels dieser Erklärung.“

Es wird erlaubt sein müssen, islamische Religionsgesellschaften in Österreich zu fragen, ob repräsentative Erklärungen dieser Art dem Selbstverständnis ihrer Lehre entsprechen. Und zweifellos ist es als rechtsstaatlicher Mindeststandard zu betrachten, nach einer möglichen Trennlinie zwischen religiösen und politischen Geboten zu fragen und die Darstellung des Verlaufs dieser Linie einzufordern. Nicht zuletzt wird es die Aufgabe politischer Verantwortungsträger sein, allen Beteiligten – Muslimen und Nicht-Muslimen – einsichtig zu machen, daß das volle Programm des Islam, inklusive seiner politischen und rechtlichen Konzepte, in Österreich grundsätzlich und auf Dauer nicht umgesetzt werden kann. Auf diese Weise kann der hier angesprochene Punkt des in Vorbereitung befindlichen Islamgesetzes zu einer konsequenten Absicherung des religiösen Friedens beitragen.

Es soll schließlich auf einen vermeintlichen Nebenaspekt des Erfordernisses einer Offenlegung der Glaubensgrundlagen eingegangen werden, der die Offenlegung der Lehre ebenfalls unverzichtbar macht. In Österreich gibt es Personen, die nach § 188 StGB „Herabwürdigung religiöser Lehren“ verurteilt wurden, weil sie islamkritische Aussagen getätigt haben. Es muß gefragt werden, wie man eine Lehre „herabwürdigen“ kann, die konsequent nicht offengelegt ist und von der es keine rechtlich objektivierten Darstellungen gibt. Den Punkt der „Darstellung der Lehre“ zu normieren heißt, auch in dieser Frage Rechtssicherheit herzustellen.

Die hier an diesem Konsultationsverfahren teilnehmende Organisation (Wiener Akademikerbund) unterstützt daher die Intention des § 6 (5) im gegenständlichen Entwurf, schlägt aber einige wichtige Ergänzungen vor, die für die Verwirklichung des hier angestrebten Ziels wichtig wären (siehe Pkt. 8 dieser Stellungnahme).

Ad b) Das Verbot der Finanzierung anerkannter islamischer Religionsgesellschaften und ihrer Kultusgemeinden durch ausländische Quellen. (§ 6 (2))

Auch diese Norm stellt ihrem Sinne nach keine absolute Novität dar. Die Forderung nach Sicherung des Bestandes einer Kultusgemeinde nach § 1 Islamgesetz 1912 ist im Sinne des Aufbringens der erforderlichen Mittel aus den finanziellen Ressourcen der Mitglieder der Gemeinschaft zu verstehen und schließt daher eine aus dem Ausland kommende substantielle finanzielle Alimentierung bzw. Dotation aus. Der dahinter stehende Wunsch nach Eigenständigkeit der Religionsgesellschaft ergibt sich eindeutig auch aus der restriktiven Regelung im Hinblick auf den Einsatz ausländischer Religionsdiener (§2). Analoges findet sich auch im Anerkennungsgesetz, und zwar im Hinblick auf den Wunsch nach finanzieller Autarkie in § 5 und betreffend den Wunsch nach staatsbürgerlichem Status von Funktionären (§ 9) und Seelsorgern.

Kritikern dieser Regelung muß der Vorwurf entgegengehalten werden, daß es ihnen offenbar nicht um das Wohlergehen österreichischer Religionsgesellschaften und die freie Religionsausübung österreichischer Muslime geht, sondern um die Forcierung der Interessen Außenstehender. Ein Leitprinzip der österreichischen Religionsgesetzgebung ist es offenkundig, eine gleichgewichtige Entsprechung zwischen der Anzahl der Glaubensgänger einer Religionsgesellschaft und den von ihnen ins Werk gebrachten Kultus-Apparaten zuwege zu bringen bzw. zuzulassen, um eine selbstverantwortete Beteiligung der Glaubensgemeinschaften und ihrer Träger am religiösen Diskurs und am öffentlichen Leben sicherzustellen. Dies gilt grundsätzlich für alle Kirchen und Religionsgesellschaften.

Auch hier ist eine verstärkte und explizite Akzentuierung im Hinblick auf islamische Gesellschaften im Sinne der Würdigung ungleicher Ausgangsbedingungen objektiv zu rechtfertigen. Auf die Tatsache, daß das Ausmaß finanzieller Zuwendungen an islamische Gemeinschaften bzw. Organisationen keineswegs im Sinne einer akzeptablen Übergangssituation im Laufe der Zeit immer geringer wurde, sondern, ganz im Gegenteil, an Bedeutung drastisch zugenommen hat, ist bereits hingewiesen worden. Wichtiger als die bloße bzw. absolute Höhe der (beträchtlichen) Beträge ist aber der Umstand, daß in allen bekannten Fällen einer finanziellen Unterstützung islamischer Einrichtungen aus dem Ausland eine gestalterische inhaltliche Einflußnahme mit der Zumittlung von finanziellen Zuwendungen verbunden ist. Alle empirischen Befunde zeigen, daß dies stets mit einer Radikalisierung des islamischen Selbstverständnisses in den betroffenen Zielgebieten einhergeht. Die islamischen Staaten der arabischen Golfregion haben in den letzten Jahren Milliardenbeträge auf den Weg gebracht und damit durchwegs eine Verstärkung der radikalen salafistischen Spielart des Islam, ganz besonders in vielen Ländern Europas, herbeigeführt.

Um beim bereits zitierten Quellgebiet des Anlasses für das österreichische Islamgesetz 1912 zu bleiben, sei auch in diesem Zusammenhang das eindrucksvolle Beispiel von Bosnien-Herzegowina angeführt. Wer nach dem Zerfall des ehemaligen Jugoslawien und der Beendigung des Bosnienkrieges in den späteren 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts in der Hauptstadt Sarajewo zu Gast war, konnte dort keine Wahrnehmungen eines ausgeprägten islamischen Selbstverständnisses machen. Aber im Zuge des Bosnien-Krieges waren Mujahedin-Kämpfer von, in der Kriegsfinanzierung engagierten arabischen Staaten ins Land geschleust worden, von denen jetzt, nach Kriegsende, einige tausend im Land blieben und bosnische Frauen heirateten. Die vorwiegend von Saudi-Arabien finanzierte Hilfsorganisation „Roter Halbmond“ nutzte die Bedürftigkeit der Bevölkerung und bezahlte mit hohen Taggeldern Frauen für das Tragen des Kopftuches und Kinder für das Besuchen der Koranschulen. Saudi-Arabien war es auch, das im Land mehrere tausend alte Moscheenbauten wiedererrichtete und neue aufbaute. Mit der Finanzierung von Schulen und anderen Einrichtungen der Infrastruktur gewann Saudi-Arabien rasch Einfluß auf den Religionsbetrieb der islamischen Community und auf die Situation an den Universitäten. Selbst die Personalpolitik im Hinblick auf die islamischen Religionsdiener und die Besetzung der Funktionen führender Muftis und Imame wurde fortan maßgeblich salafistisch-whahabitisch bestimmt. Heute trägt die überwiegende Zahl der Frauen in Sarajewo das Kopftuch und zur Zeit des Freitagsgebetes steht der Verkehr in manchen Teilen der Stadt still, weil die Beter sich in großer Zahl aus diesem Anlaß neben ihr Auto werfen, um ihrer Verpflichtung zum rituellen Gebet ohne Wenn und Aber nachkommen zu können. Als Resultat der großzügigen Zuwendungen aus Saudi-Arabien ist Bosnien Herzegowina in nur eineinhalb Jahrzehnten von einem säkularen Staat zu einer betont radikal-traditionalistisch anmutenden islamischen Gesellschaft geworden.

Es muß verwundern, daß gerade diejenigen, die sich besonders energisch eine „Einmischung in die inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft“ durch den (eigenen) Staat verbitten, eine solche Einflußnahme für einen Ausdruck von Freiheit und Selbstbestimmung halten, wenn es sich dabei um einen Staat aus dem islamischen Orient handelt.

Für die Zwecke eines österreichischen Gesetzes und der hier eingeführten Norm des Verbots der „Auslandsfinanzierung“ muß gelten, daß es sich beim Wunsch eines fremden Staates auf religiös-ideologische Einflußnahme um kein schützenswertes Rechtsgut im Sinne der Verteidigung von Freiheitsrechten handelt. Der österreichische Staat ist daher gut beraten, wenn er die Finanzierung islamischer Einrichtungen aus dem Ausland unterbindet. Gegen die Intentionen der Kritiker, die auch hier von „Diskriminierung“ oder gar „Verfassungswidrigkeit“ sprechen, ist einzuwenden, daß selbst das hochrangige supranationale Vertragsdokument der Europäischen Menschenrechtskonvention, gleichermaßen Produkt und Grundlage des Europarates, die Möglichkeit eines Staates vorsieht, auf gesetzlichem Weg die politische Tätigkeit und damit Einflußnahme von ausländischen Personen zu beschränken. Dies wird sinngemäß auch für die letztlich politischen Intentionen ausländischer Religionseinrichtungen anzuwenden sein.

Der Wiener Akademikerbund unterstützt die Regelung des § 6 (2), möchte aber auch hier einen essentiellen Ergänzungsvorschlag machen (siehe Pkt. 8 dieser Stellungnahme).

Ad c) Die Beschränkung des kollektiven Religionsvollzuges der Muslime auf staatlich anerkannte Religionsgesellschaften.

Eine Leitmaxime der gesamten Religionsgesetzgebung ist das Ziel der Herstellung eines befriedigenden Ausmaßes an Kongruenz zwischen den Rechten und Pflichten der Subjekte des Rechts auf Religionsfreiheit. Dabei bezieht sich das Gefüge der Religionsgesetzgebung ausschließlich auf die kollektive (oder korporative) Dimension der Religionsfreiheit. Die individuelle Wahrnehmung der Religionsfreiheit erfolgt formlos und erfährt ihre Grenzen ausschließlich und ausreichend im Regelrahmen der allgemeinen Gesetzgebung (vom Familienrecht bis zum Strafrecht). Die Wahrnehmung der korporativen Religionsfreiheit hingegen erfolgt als gerichtetes Gemeinschaftshandeln unter dem Einfluß der Imperative einer Religion. Im Rahmen dieses Gemeinschaftshandelns werden regelmäßig Akte gesetzt, die für die Gemeinschaft eines Staates und für das gesellschaftliche und kulturelle Gefüge von beträchtlicher Relevanz sind. Es werden Rechtsgeschäfte unternommen, es werden die Handlungen von Religionsangehörigen bestimmt oder mitbestimmt und es werden – sei es durch Mission, Propaganda, den Vollzug ritueller Gebräuche oder die Beteiligung an politischen bzw. gesellschaftlichen Entscheidungsfindungsprozessen – kultur- und gesellschaftsprägende Akte gesetzt, die auf den staatlichen bzw. rechtlichen Regelrahmen zurückwirken. Für all das sind Mechnismen erforderlich, mit denen die Verantwortung für religionsbestimmtes Gemeinschaftshandeln seinen Effekten zugeordnet werden kann. Dies wiederum setzt die Definition und Verfügbarkeit von juristischen Personen voraus, mit und in denen Religionsgemeinschaften ihr Glaubensleben entfalten können, ohne Nichtangehörige ihrer Gemeinschaft oder auch Mitglieder zu schädigen oder zu benachteiligen. Genau das ist der Aufgabenbereich der Religionsgesetzgebung.

Das österreichische Religionsrecht hat diese Aufgabe seit seiner Entstehung und Entwicklung nach dem Erlaß des Staatsgrundgesetzes 1867 – durchaus unter bewußter Berücksichtigung der Spezifika verschiedener Kirchen und Glaubensgemeinschaften – bemerkenswert befriedigend geleistet und somit die Basis des religiösen Friedens im Land gelegt. Die bedeutende Ausnahme davon ist allerdings die Abwesenheit eines funktionsfähigen Regelrahmens für die Entfaltung und Manifestation des kollektiven Glaubenslebens der Muslime. Dem Islam ist die Existenz einer Kirche und der in ihr geregelten Modalitäten der Dogmatisierung von Glaubensinhalten, der Verleihung von Weiheämtern, der Ausprägung von Organisation und Hierarchie sowie der verbindlichen Festlegung eines liturgischen Procedere völlig fremd. Das bisher in Gültigkeit befindliche Islamgesetz und dessen Vollzug sind weit davon entfernt, den diesbezüglichen Eigenheiten des Islam gerecht zu werden. Das Prinzip der Herstellung eines befriedigenden Ausmaßes an Kongruenz zwischen den Rechten und Pflichten der Subjekte des Rechts auf Religionsfreiheit ist im Bereich des Islam in Österreich nicht erfüllt. Das Ergebnis dieses Mangels ist die oben beschriebene Realverfaßtheit des Islam in Österreich, in der ein Amalgam aus anerkannten Glaubensgesellschaften, einer Bekenntnisgemeinschaft und einer Vielzahl wildwüchsig entstandener Vereine jede Zuordnung des unüberschaubaren islamischen Gemeinschaftshandelns zu dessen Effekten für die staatliche Gemeinschaft bzw. die Gesellschaft unmöglich macht.

Dieser Zustand ist nicht einfach nur unbefriedigend, sondern in mehrfacher Hinsicht verfassungs- und gesetzeswidrig. Das neue Islamgesetz verfolgt daher das Ziel, diesen Zustand zu beseitigen und die dauerhafte Anpassung des realen Islam in Österreich an die Bedingungen des säkularen Rechtsstaates sicherzustellen. Ein Instrument hierfür ist die gezielte Beseitigung des Wildwuchses an Einrichtungen durch die Auflösung der islamischen „Moschee- und Kulturvereine“ und die Überführung ihrer Religionsbetriebe in die Verantwortung der anerkannten Religionsgesellschaften und ihrer Kultusgemeinden.

Der Entwurf setzt dieses Instrument mit der Formulierung des §3 (4) an:

„Mit dem Feststellungsbescheid (über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit einer islamischen Religionsgesellschaft, Anm.) nach Abs. 3 hat der Bundeskanzler die Auflösung jener Vereine zu verbinden, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden Religionsgesellschaft besteht.“

§23 (3) soll sicherstellen, daß die Notwendigkeit der Auflösung von Vereinen auch im Hinblick auf bereits bestehende Religionsgesellschaften wahrzunehmen ist.

Die hier vorgelegte Stellungnahme verfolgt das Ziel, in aller Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, daß das oben genannte Ziel einer Beseitigung des, die Verantwortlichkeit untergrabenden Wildwuchses an Einrichtungen durch die Auflösung der islamischen „Moschee- und Kulturvereine“ in der vorliegenden legistischen Konzeption unter keinen Umständen erreicht werden kann. Diese Behauptung ist im Folgenden zu belegen.

6. Der zentrale Konstruktionsfehler des Entwurfs und seine weitreichenden Konsequenzen

Der hier angesprochene Aspekt der formalen Ausführung des Entwurfes führt notwendigerweise dazu, daß der Geist des Gesetzes nicht umgesetzt werden könnte und praktisch alle wichtigen Zieles dieses Projektes in der Praxis vereitelt werden würden. Dieser Effekt ist „mit freiem Auge“ nicht erkennbar und erschließt sich nur durch konzentrierte Zusammenschau aller relevanten Gesetzespassagen und ihrer historischen Entwicklung. Der Vorbereitung dieses Zieles dient die Darstellung der „Vorgeschichte dieses Gesetzesprojektes“, an der jetzt anzuschließen ist.

a) Der Langtitel des Islamgesetzes von 1912 lautet: „Gesetz betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islam als Religionsgesellschaft“. Der Entwurf für das neue Islamgesetz sieht vor, daß dieser Langtitel unverändert bestehen bleibt, daß aber dessen Text, ausgeführt in den Art I, §§ 1 bis 8, und Art II, durch den Text des Entwurfs, ausgeführt in fünf Abschnitten und 25 Paragraphen, vollständig ersetzt wird.

b) Artikel I des alten Islamgesetzes in der Fassung von 1912 verfügt: „Den Anhängern des Islam nach hanefitischem Ritus wird … die Anerkennung als Religionsgesellschaft … gewährt.“ Im neuen (geplanten) Islamgesetz stellt § 1 fest: „Islamische Religionsgesellschaften … sind anerkannte Religionsgesellschaften… Sie sind Körperschaften öffentlichen Rechts.“

c) Zwischen den zitierten Passagen des „alten“ und des „neuen“ Islamgesetzes liegen:

– das Verfassungsgerichtshoferkenntnis 11.574/1987, mit dem die Einschränkung auf den „hanefitischen Ritus“ beseitigt wird,
– die Verordnung 466/1988, mit der für die „Anhänger des Islam“ die Bezeichnung „Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ verfügt wird, sowie
– das Verfassungsgerichtshoferkenntnis B1214/2009, mit dem der Alleinvertretungsanspruch der IGGiÖ aufgehoben wird.

d) Folgerichtig spricht das neue Islamgesetz (im Plural) von „islamischen Religionsgesellschaften“ im Sinne von juristischen Personen. Diese sind das Subjekt der Normierungen nach diesem Gesetz. Demgegenüber waren im alten Islamgesetz „die Anhänger“, denen die Stellung als Religionsgesellschaften gewährt wurde, das Subjekt der gesetzlichen Normierungen. Dies in der ursprünglichen Beschränkung auf den hanefitischen Ritus sowohl semantisch als auch ontologisch stimmig. Die Anhänger des hanefitischen Islam existieren real als Angehörige konkreter Religionsgemeinschaften. Mit dem Wegfall der Wortfolge „nach hanefitischem Ritus“ fällt der Sinn einer Einheit der „Anhänger“ mit einer konkreten Religionsgemeinschaft weg. Eine Religionsgemeinschaft der Anhänger aller Denominationen existiert nicht, hat nie und nirgendwo existiert und kann nicht existieren. Der Sinn einer gesetzlichen Normierung der Formulierung „Anhänger des Islam als Religionsgesellschaft“ kann nur darin bestehen, zum Ausdruck zu bringen, daß die Lehren des Islam als solches gesetzlich anerkannt sind, das heißt die Gesamtheit der Lehren aller Denominationen.

e) In der Konsequenz der islamrelevanten rechtlichen Veränderungen, wie sie unter Pkt. (c) aufgezählt wurden, entwickelt der Entwurf zum neuen Islamgesetz ein Regelwerk, das in keiner einzigen Passage darauf schließen läßt, daß das Gesetz von einer allgemeinen gesetzlichen Anerkennung der Lehren des Islam schlechthin ausgeht. Ganz im Gegenteil gibt das (geplante) Gesetz zu verstehen (insbes. in §4 (1) 5), daß es den Begriff der „Lehre“ nur in Relation mit einer konkreten (zu errichtenden) Religionsgesellschaft kennt, von denen es nach der Aufhebung des Alleinvertretungsanspruchs der IGGiÖ mehrere geben kann und gibt.

f) Aus der Gesamtheit der genannten Punkte, besonders des Punktes (e), ergibt sich zwingend und ohne Zweifel, daß eine Auflösung von Vereinen nicht bereits deshalb möglich ist, weil diese ein Glaubensgut vertreten, das vom Islamgesetz als solchem angesprochen wird. Wie es das Gesetz ja ausführt, ist eine Auflösung nur unter Bezugnahme auf das Glaubensgut einer konkreten Religionsgesellschaft möglich.

g) Aus alledem ergibt sich, daß eine solche Auflösung nur erfolgen kann, wenn die Behörde den Nachweis erbringen kann, daß das Glaubensgut eines Vereines mit demjenigen einer anerkannten Religionsgesellschaft identisch ist oder diesem zumindest eindeutig zugeordnet werden kann. Hier wird behauptet, daß ein solcher Nachweis mit juristischen Mitteln grundsätzlich nicht erbracht werden kann.

Die hier getätigten Ableitungen und Behauptungen sind folgenschwer. Es entzieht sich möglicherweise auch dem alltäglichen Verständnis, daß es nicht möglich sein könnte, das allgemein in der Literatur verfügbare Wissen in eine rechtlich belangvolle Form überzuführen. Um diese Widrigkeit vorstellbar zu machen, sei hier kurz das Planspiel eines realistischen konkreten Falls vorgeführt:

Gesetzt, ein Verein bezeichnet sich als „Salafistischer Moschee- und Kulturverein“ (tatsächlich weist die „Moscheenlandkarte“ von Prof. Ednan Aslan allein in Wien acht Vereine mit einem derartigen Selbstverständnis aus). Gesetzt weiter, die Behörde wünscht die Identität der Lehre dieses Vereins mit derjenigen der IGGiÖ nachzuweisen, um ersteren aufzulösen. Zur inhaltlichen Verortung des Salafismus würde daher vermutlich zunächst festgestellt werden, daß dieser die territorial ungebundene Variante des Wahhabitismus sei. Darauf erfolgt die Einwendung, daß die Wahhabiten ohne die kategorische Involvierung des Hauses Saud undenkbar wären. Sollten diese Einwand zerstreut werden können, könnte die Behörde behaupten, daß die Ibn Wahhab sich auf Ibn Hanbal berufen hätte, der doch der Gründer einer sunnitischen Rechtsschule gewesen sei, und die sunnitische Lehre wäre doch Bestandteil des Glaubensgutes der IGGiÖ. Dem würde, wohl unwiderlegbar, entgegengehalten werden, daß Ibn Hanbal den Begriff einer „sunnitischen Rechtsschule“ in seinen Schriften nirgendwo verwendet habe, und daß er Jahrhunderte vor der ersten Behauptung der Existenz eines sunnitischen Islam gelebt und gewirkt habe. Vielmehr habe sich Ibn Hanbal als Schüler des Rechtsgelehrten Al Jafar begriffen, der als Begründer der schiitischen Lehre gilt. Dieser habe aber seinerseits den Begriff der „Sunna“ (Handlungsbrauch) verwendet, wohingegen der Begriff der „Schia“ (Partei, Gemeinschaft) im Koran vorkomme und auch für Sunniten von Bedeutung wäre. Usw.

Es ist undenkbar und geradezu absurd anzunehmen, daß ein Verfahren, das einen hier intendierten Nachweis der Identität oder Zuordenbarkeit von Glaubenslehren bezweckt, auch nur über die ersten Verfahrensschritte hinauskommen könnte. Die Methode des Juristen ist nominalistisch und muß es sein, wohingegen der Versuch einer Erfassung des Wesens einer Religion ontologisch aufgebaut sein muß. Jedes diesbezügliche Verfahren muß daher zum Scheitern verurteilt sein.

Die Folge dieses Umstandes ist, daß es jedem Verein, welcher der Auflösung entgehen will, ohne größere Probleme gelingen wird, erfolgreich zu behaupten, daß er der IGGiÖ (oder einer anderen Religionsgesellschaft) im Hinblick auf seine Lehre keineswegs nahesteht. Und daraus ergibt sich, daß der oben konstatierte Wildwuchs einer Vielzahl von „Moschee- und Kulturvereinen“ auf der Basis des intendierten Gesetzes keineswegs beseitigt oder in die Bahnen geordneter Kultusgemeinden übergeführt werden kann. Alle bestehenden Moscheevereine, deren Beziehung zur IGGiÖ bereits bis jetzt dünn bis nicht existent waren, können künftig ohne Einschränkung weiterbetrieben werden. Sie müssen dazu nur eine bestimmte Spielart des Islam (Rechtsschule o.ä.) als Glaubensgrundlage behaupten. Aus einer defizienten Situation, die bis jetzt in der Grauzone der Illegalität stattfand, würde eine gesetzlich legale Konstellation werden, die quasi „für alle Zeiten“ einzementiert wäre.

Das Zweisektorenmodell – eine IGGiÖ als Potemkinsches Dorf, ohne jeden realen Religionsbetrieb, aber unter Inanspruchnahme aller Privilegien einer anerkannten Religionsgesellschaft, sowie ein unüberblickbarer Sektor wildwüchsiger Vereine – würde zur anerkannten Norm der Realverfassung des Islam in Österreich aufsteigen.

Dies aber hätte fatale Folgen im Hinblick auf die grundsätzlichen Intentionen des gegenständlichen Gesetzesprojektes und den Kernbestand seines Reformansatzes. Die Normierung der zentralen ordnungspolitischen Grundprinzipien dieses Gesetzes bliebe ohne jede Konsequenz.

Die Offenlegung der Glaubensgrundlagen wäre für eine IGGiÖ, die zum Glaubensleben der Muslime keinen realen Bezug hat, eine belanglose Fingerübung. Und das Verbot der Finanzierung aus ausländischen Quellen würde diese Religionsgesellschaft nicht berühren.

Demgegenüber gibt es keine wie immer geartete rechtliche Grundlage für die Prüfung der von ihr vertretenen (ideologischen) Inhalte, somit auch nicht seiner „Glaubenslehren“, solange nicht etwa eine Anzeige, betreffend den Vorwurf der Verwirklichung eines konkreten strafrechtlichen Tatbestandes, besteht. Und ebenso gibt es keine Handhabe, einem Verein bestimmte Formen der Mittelaufbringung, also auch nicht der Beschaffung von Finanzmitteln aus dem Ausland zu untersagen.

Zusammenfassend muß festgestellt werden, daß die legistische Umsetzung in dem hier dargestellten wesentlichen Aspekt dem Geist des Gesetzes nicht gerecht wird, und daher eine diesbezügliche Reparatur dringend geboten ist. Wenn diese nicht erfolgt, besteht die Gefahr, daß nicht nur einfach wichtige Ziele des Gesetzesprojektes nicht erreicht werden, sondern die künftige Entwicklung auch die Fundamente des religiösen Friedens in Österreich untergraben könnte.

7. Vorschlag für die Stoßrichtung einer Reparatur des angesprochenen Defekts

Eine Reparatur des aufgezeigten Gebrechens im Sinne der Umsetzung des Geistes des Gesetzes und der Verwirklichung der mit dem Projekt intendierten Ziele ist vermutlich über unterschiedliche legistische Wege zu erreichen. Der ausgewählte Weg sollte sich aber jedenfalls durch ein hohes Maß an Einfachheit, Transparenz und Rechtssicherheit in der Implementierung und Umsetzung, durch Gerechtigkeit gegenüber allen Beteiligten und durch eine zweifelsfreie Berücksichtigung anderer gesetzlicher Normen auszeichnen. Er sollte darüber hinaus auf ein festes Fundament für die mit dem Vollzug betrauten Behörden sowie der verantwortlichen politischen Entscheidungsträger weisen.

Einem Anspruch könnte die simultane Verwirklichung folgender Maßnahmen gerecht werden:

1.Abänderung des Vereinsgesetzes:

Normierung eines generellen Verbots der Wahrnehmung der korporativen Religionsfreiheit bzw. der Führung eines Religionsbetriebes auf der Basis der Rechtsform eines Vereines. Gleichzeitig muß eine Maßnahme ergriffen werden, die sicherstellt, daß auch jene religiösen Gemeinschaften ihre Rechte im Rahmen der allgemeinen Religionsfreiheit wahrnehmen können, die den Anforderungen zur Zulassung einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft nicht Genüge leisten. Daher:

2.Abänderung des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes.

Dieses sollte – als Sondervereinsrecht, als das es sich begreift – einen niederschwelligen Zutritt zur Inanspruchnahme der korporativen Religionsfreiheit ermöglichen.

Dazu sollte die Verpflichtung zum Nachweis einer vorgeschriebenen Mindestzahl an Mitgliedern (derzeit 300) beseitigt werden.

Gleichzeitig sollte das Gesetz um ein Verbot der Finanzierung von nach diesem Gesetz zugelassenen Gesellschaften aus ausländischen Quellen in Analogie zur diesbezüglichen Normierung im Islamgesetz ergänzt werden. Damit könnte auch zum Ausdruck gebracht werden, daß diese Norm sich nicht unbedingt nur auf islamische Gemeinschaften bezieht. Um die Bewältigung der hier zu lösenden Aufgabe sicherzustellen, müßte auch eine Adaptierung des § 1 vorgenommen werden, der die Wahl der Rechtsform nach diesem Gesetz für Vereinigungen von Anhängern einer Religion ausschließt, die gesetzlich anerkannt sind.

3.Ergänzung des Entwurfs des geplanten Islamgesetzes.

Dieses sollte um einleitende Verfügung ergänzt werden, die sich, in Anlehnung an die Einleitung des Art I des „alten“ Islamgesetzes, an alle Anhänger des Islam, gleich welcher Denomination, richtet. Diese sollten zunächst eingeladen werden, am Ausbau des Gemeinwohls und der rechtsstaatlichen Qualität der Republik Österreich mitzuwirken und zum Erhalt der kulturellen Fundamente beizutragen, die in Österreich ein lebenswertes und prosperierendes Gemeinwesen begründen.

Sie sollten weiters eingeladen werden, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, einer Kultusgemeinde einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft oder einer Bekenntnisgemeinschaft beizutreten oder eine solche zu gründen.

Schließlich sollte in §3 (4) explizit darauf verwiesen werden, daß (entsprechend dem Vereinsgesetz) alle islamischen Vereine, die einen Kultusbetrieb unterhalten bzw. im Rahmen derer im Islam vorgeschriebene rituelle Handlungen kollektiv vollzogen werden, aufzulösen sind (§ 23).

7. Wichtige Detailfragen, in denen der Entwurfstext verbessert bzw. ergänzt werden sollten

−§ 2 (2) Die Einschränkung des Schutzes der Lehre sollte nicht nur durch konfligierende Gesetze, sondern auch durch allgemein anerkannte Sitten und Moralvorstellungen vorgenommen werden. Diese Einschränkung sollte sich auch auf die hier angesprochenen „Gebräuche“ erstrecken.
−§ 4 (1) Der Nachweis der Existenz der Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung müßte auch bei bestehenden Religionsgesellschaften auf Anfrage jederzeit nachgewiesen werden müssen.
−§ 4 (3) ist zu ergänzen und sollte dann heißen: „Es muß eine positive Grundeinstellung gegenüber der Gesellschaft und dem Staat sowie dessen Gesetzen, insbesondere gegenüber den in Österreich geltenden Grund- und Freiheitsrechten bestehen.“
−§ 5 (2) Hier sollte unter den Gründen für die Aufhebung der Rechtspersönlichkeit auch ein beharrlicher Verstoß gegen § 6 (2) (Verbot der Finanzierung aus dem Ausland) explizit aufgenommen werden.
−§ 6 (3) Es sollte verfügt werden, daß zur Mitgliedschaft in anerkannten islamischen Religionsgesellschaften nur physische Personen berechtigt sein dürfen.
−§ 6 (1) 4 Unter den Rechten und Pflichten der Mitglieder ist insbesondere das Recht auf Austritt explizit zu machen.
−§ 6 (1) 5 Die Verpflichtung zur Darstellung der Lehre sollte sich nicht nur auf eine deutschsprachige Fassung des Koran, sondern auch auf eine Übersetzung der „Hadithen“ (Ahadith) sowie auf eine deutschsprachige Offenlegung der Sira (Mohammed-Biographie) erstrecken. Alle drei Elemente zusammen ergeben nach islamischer Auffassung die Lehre. Die Verpflichtung zur Offenlegung /Darstellung müßte weiters unbedingt auch den Begriff der „Gebräuche“ umfassen, der in § 2 (2) und in § 11 (4) vorkommt, sowie ebenso auf den Begriff der „Traditionen“ (§ 6 (7)) Bezug nehmen.
−§ 6 (2) Ein Verbot der Aufbringung finanzieller Mitteln aus dem Ausland hat sich nicht nur auf die Bestreitung der „gewöhnlichen Tätigkeit“ zu erstrecken, sondern sehr wohl auch auf die Dotierung von Stiftungen und besonders auf die Finanzierung bzw. Teilfinanzierung von Moschee- und sonstigen Kultbauten oder Einrichtungen der allgemeinen Infrastruktur. Hier wäre eine Verordnungsermächtigung zur Sicherstellung der Kontrolle besonders hilfreich.
−§ 9 Namensrecht. Unter (1) ist das Verb „verwendet“ durch das Verb „geführt“ zu ersetzen. Die bloße „Verwendung“ des Namens durch Dritte, etwa im Sinn der Bezeichnung einer bestimmten Einrichtung darf nicht verboten werden.
−(2) Hier wird in umfassender Weise ein Schutz aller Begriffe vorgenommen, die sich aus dem Namen (damit aber wohl auch aus dem gesamten Religionskonzept) ergeben (können). Dies würde ein exklusives Verfügungsrecht über Worte möglich machen, die Kritikern möglicherweise die Verwendung von Begriffen wie „Scharia“ oder „Dschihad“ verbieten könnte. Die unklare Formulierung dieses Passus würde einen derartigen Schluß jedenfalls zulassen. Dieses Passus ist daher ersatzlos zu streichen.
−§ 11 (1) 1 Die Möglichkeit, Angehörige des Bundesheeres zu betreuen, soweit sie Mitglieder einer islamischen Religionsgesellschaft sind, und den dafür erforderlichen Sach- und Personalaufwand durch den Bund tragen zu lassen (§ 11 (3)), kommt einer drastischen Benachteiligung anderer Religionsgemeinschaften gleich und ist daher ersatzlos zu streichen.

−§ 11 (2) definiert die notwendigen persönlichen Eignungen, die ein Betreuer von Angehörigen islamischer Religionsgesellschaften bei Bundesheer, in Haftanstalten, Spitälern usw. ausweisen muß. Es wird jedoch nicht normiert, wo und wie diese Eignungen kontrolliert werden. Eine Letztkontrolle durch die Religionsgesellschaft selbst, die dann berechtigt ist, eine Ermächtigung auszustellen, ist jedenfalls zu wenig. Vielmehr sollte die jeweilige Dienststelle und die zuständige Vollzugsbehörde dieses Gesetzes eine subsidiäre bzw. zweitinstanzliche Kontrollkompetenz zugeordnet bekommen.

−§ 11 (4) Die hier angesprochenen „traditionellen Bräuche“ und „religiösen Gebote“ sind im Sinne der §§ 2 (2) und 6 (1) 5 offenzulegen bzw. darzustellen, da ansonsten an dieser Stelle eine Generalbevollmächtigung zu Umgehung der genannten Paragraphen ausgestellt wird.

−§ 12 Die Verpflichtung zur Berücksichtigung „innerreligionsgesellschaftlicher Speisevorschriften“ sollte sich keineswegs auf öffentliche Schulen erstrecken, deren Nennung aus dem § 12 (2) herauszunehmen wäre, um nicht in der frühzeitigen Sozialisation zur Ausbildung von Parallelgesellschaften beizutragen. Generell sollte angemerkt werden, daß die Herstellung von Produkten nach der Halal-Vorschrift keineswegs durch die Herausgabe einer entsprechenden Ö-Norm begünstigt werden sollte, weil dieses der Segregation und Schaffung einer Zweiklassengesellschaft Vorschub leisten würde.

−§ 13 Die explizite Nennung islamischer Feiertage setzt den Abschluß einer Darstellung der religiösen Lehren voraus und kann daher nicht Gegenstand dieses Gesetzes sein. Insbesondere ist die Nennung schiitischer Feiertage Ausdruck einer besonderen Diskriminierung der Schiiten, da diese, vertreten durch die Bekenntnisgemeinschaft SCHIA ausdrücklich festgestellt hat, daß sie sich durch keine der derzeitigen anerkannten Religionsgesellschaften vertreten fühlen. Eine dennoch vorgenommene Nennung von Feiertagen könnte als eine unstatthafte Vereinnahmung der Schiiten durch, für diese fremde Einrichtungen begriffen werden.

−§ 15 Das hier entwickelte Konzept zur Errichtung und staatlichen Finanzierung islamisch-theologischer Studieneinrichtungen stellt eine schwerwiegende Diskriminierung anderer Religionsgesellschaften dar, die derartige Einrichtungen bereits betreiben, ohne dabei vom Staat in irgendeiner Form unterstützt zu werden. Es ist daher ersatzlos aus dem Gesetzestext zu streichen.

−§ 16 Die mit diesem Paragraphen begünstigte Entstehung separater islamischer Friedhöfe ist nicht geeignet, die Integration der Muslime in die österreichische Zivilgesellschaft zu begünstigen. Exklusive konfessionell gebundene Friedhöfe entsprechen nicht der österreichischen Tradition. Die generelle und zeitlich unbefristete Zusicherung eines kategorischen Schutzes vor Auflösung des Friedhofes und Enterdigung von Einzelpersonen stößt an enge Grenzen der Praktikabilität. Die Regelung der gegenständlichen Materie sollte daher eher in Richtung der Definition von Kriterien gehen, nach denen eine Beerdigung auf allgemeinen Friedhöfen unter Berücksichtigung ritueller Bedürfnisse zugesichert werden kann.

−§ 23 Angesichts der fragwürdigen Umstände, unter denen die IGGiÖ entstanden ist, und der hohen Wahrscheinlichkeit, daß ihr Status als anerkannte Religionsgemeinschaft niemals rechtskonform zustande kam (siehe die Ausführungen in Kap. 2 dieser Stellungnahme), sowie weiters, angesichts der sicheren Tatsache, daß die IGGiÖ den Nachweis der in diesem Gesetz normierten Zulassungsbedingungen niemals erbracht hat und wohl auch heute nicht zu erbringen imstande ist, muß es als schwerwiegender Fehler bezeichnet werden, die IGGiÖ vorbehaltlos als „Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz“ zu klassifizieren und damit quasi zu tabuisieren. Um eine Diskriminierung anderer, bereits bestehender oder an einer Errichtung interessierter Gemeinschaften, die sich derzeit oder künftig als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften qualifizieren wollen, zu unterlassen, sollte auf eine explizite Nennung bestehender Gesellschaften in diesem Gesetz verzichtet werden. Als Alternative zu der hier vorgeschlagenen Regelung könnte erwogen werden, den bestehenden anerkannten Religionsgesellschaften des Islam eine Frist von 6 Monaten einzuräumen, innerhalb derer diese den Nachweis einer Erfüllung der Zulassungskriterien nach den §§ 4 und 6 zu erbringen hätten, wobei das Fehlen einer fristgerechten Entsprechung die Aberkennung des Status einer anerkannten Religionsgesellschaft nach sich ziehen müßte.

−Generell ist eine genauere und detailliertere Regelung der Vollzugskompetenz einzufordern, sodaß die mit der Umsetzung beschäftigten Behörden eine selbsttragende Berechtigung zum Tätigwerden erhalten.

Wien, am 7. November 2014, gezeichnet:

Dr. Franz Fiedler Prof. Dr. Charles Bohatsch Mag. Christian Zeitz

Ehrenpräsident Präsident Islam-Beauftragter

(Bild: Wikipeida, Islamzentrum in Wien)