Verfassungsklage gegen das Islamgesetz

Gegen das aus vielen Gründen unzureichende Islamgesetz wurde eine Verfassungsbeschwerde eingebracht, deren voller Text hier zu lesen ist:

An den Verfassungsgerichtshof
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Beschwerdeführer: Dr. Harald FIEGL, Dr. Michael LEY
vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Adrian HOLLAENDER
Wehrgasse 28, 1050 Wien
unter Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung gemäß § 8 RAO
BESCHWERDE
gemäß Artikel 144 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz

1.) Beschwerde gemäß Artikel 144 Absatz 1 erster Fall Bundes-Verfassungsgesetz
und Darstellung des Sachverhalts:
Mit Schreiben vom 21.6.2016 mit beigefügtem Fragenkatalog vom 9.6.2015,
4.11.2015, 9.6.2015, 4.5.2016 und 11.11.2016 stellten Dr. Harald FIEGL und
Dr. Michael LEY ein Auskunftsbegehren an den damals amtierenden
Bundeskanzler Christian Kern und den ihn vertretenden Kanzleramtsminister
Josef Ostermayer.
Ein Teil der begehrten Auskunft erging – nach Einleitung eines Prüfverfahrens
der Volksanwaltschaft – am 4.11.2016.
Das Begehren der Auskunftswerber auf Erteilung der von ihnen gewünschten
Auskünfte wurde von der erstinstanzlichen Behörde, dem Bundeskanzler, mit
Bescheid vom 3.7.2017, Zl BKA-KA2.000/0002-Kultusamt/2017,
zurückgewiesen. Gegen jenen Bescheid wurde von den Auskunftswerbern
Beschwerde erhoben, die von der erstinstanzlichen Behörde zunächst irrig
dem Verwaltungsgericht Wien, sodann von diesem richtigerweise dem
Bundesverwaltungsgericht zugeleitet wurde. Dieses hat die Beschwerde mit
Erkenntnis vom 21. Februar 2018, ergangen zur Geschäftszahl W211
2170657-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Dieses abweisliche Erkenntnis
des Bundesverwaltungsgerichts wurde den Auskunftswerbern und
Beschwerdeführern am 6. März 2018 zugestellt.
Begründend führte des Bundesverwaltungsgericht aus, dass die begehrte
Auskunft von der erstinstanzlichen Behörde erteilt worden sei und damit dem
Antrag auf bescheidmäßige Erledigung über einen nach dem
Auskunftspflichtgesetz gestellten Antrages die Voraussetzung der
Nichterteilung der begehrten Auskunft gefehlt habe, weshalb die belangte
Behörde den Antrag der Beschwerdeführer zu Recht zurückgewiesen habe
(S 20 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, Punkte 4.). Daher
wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
Nach Auffassung der Auskunftswerber und Beschwerdeführer ist diese
Begründung jedoch aktenwidrig (und damit unrichtig), da die erstinstanzliche
Behörde die an sie gerichteten Fragen nicht vollständig beantwortet hatte.
Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die begehrte Auskunft
von der erstinstanzlichen Behörde erteilt worden sei und damit dem Antrag
auf bescheidmäßige Erledigung über einen nach dem Auskunftspflichtgesetz
gestellten Antrages die Voraussetzung der Nichterteilung der begehrten
Auskunft gefehlt habe (Seite 20 des Erkenntnisses des
Bundesverwaltungsgerichtes, Punkt 4.), ist unzutreffend. Damit ist die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die Beschwerde abzuweisen,
irrig, weil auf einer aktenwidrigen Annahme beruhend. In Wirklichkeit hat die
erstinstanzliche Behörde die Fragen der Auskunftswerber (und sodann
Beschwerdeführer) nicht beantwortet.
Daher erheben die nunmehrigen Beschwerdeführer – sohin das oberwähnte
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Februar 2018,
ergangen zur Geschäftszahl W211 2170657-1/4E und den
Beschwerdeführern zugestellt am 6. März 2018, vollumfänglich anfechtend
und dessen Aufhebung begehrend – wegen Verletzung ihres
verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Auskunftserteilung (Artikel
20 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz, dazu Mayer/Kucsko-
Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, Rz 586/4: „Auf die
Erteilung von Auskünften besteht ein einfach- und verfassungsgesetzlicher
Anspruch; ein rechtliches Interesse ist nicht erforderlich.“) Beschwerde an
den Verfassungsgerichtshof.

2.) Beschwerde gemäß Artikel 144 Absatz 1 zweiter Fall Bundes-Verfassungsgesetz;
Zudem beruht das – fallbezogen für die Auskunftserteilung präjudizielle –
Islamgesetz auf verfassungswidrigen Grundlagen, sodass die
Beschwerdeführer – zusätzlich dazu, dass sie in ihrem verfassungsrechtlich
gewährleisteten Recht auf Auskunftserteilung gemäß Artikel 20 Absatz 4
Bundes-Verfassungsgesetz verletzt worden sind – gegenständlich auch durch
die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes beschwert sind.
Somit sind die nunmehrigen Beschwerdeführer zur Erhebung der
gegenständlichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigt,
weil sie durch die angefochtene Entscheidung in einem verfassungsrechtlich
gewährleisteten Recht und wegen Anwendung einer rechtswidrigen
generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sind.

Dr. Harald Fiegl, geboren am 25. 4. 1936 in Wien, wohnhaft in 1130 Wien,
Glasauergasse 36, ist Doktor der Handelswissenschaften. Er ist römischkatholischen
Glaubens und beschäftigt sich mit forschenden, vortragenden
und publizistischen Aktivitäten zum Thema Islam und weiteren religiösen und
politischen Themen.
Dr. Michael Ley hat sowohl als Autor als auch als Vortragender als auch als
langjähriger Dozent in Konstanz zahlreiche Anlässe zur wissenschaftlichen
Forschung, Meinungsäußerung und Kommunikation zum Thema Islam und
weiteren religiösen und politischen Themen.
Dr. Fiegl und sein Mitbeschwerdeführer Dr. Ley vertreten den Standpunkt,
dass das Islamgesetz 2015 durch Überlassung der Deutungshoheit des
Islamischen Glaubens an die Islamische Glaubensgemeinschaft
verfassungswidrig sei.
Er und sein Mitbeschwerdeführer Dr. Ley sind durch das Islamgesetz
>>> in der Ausübung ihrer Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 10 EMRK),
>>> in ihrer Menschenwürde (§ 16 ABGB, dem laut Klecatsky [in: Ebert,
Festschrift Kohlegger, 2001, S 275, insb S 279 f] materieller Verfassungsrang
zukommt, Art 3 EMRK, Art 1 EU-GRC) und
>>> in der Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit (Art 17 StGG, Art 13 EUGRC)
verletzt, beschränkt und beeinträchtigt.
Jeder der beiden Beschwerdeführer ist in seinem Recht auf Ausübung seiner
Meinungsäußerungsfreiheit verletzt, beschränkt und beeinträchtigt. Nämlich
Dr. Fiegl, weil er – infolge mehrerer an ihn ergangener Einladungen, vor
führenden Vereinigungen wie in concreto einem österreichischen Lyons-Club
und eine Verbindung des Cartellverbands – Vorträge zum Thema „Islam“ zu
halten hat, sich bei diesen aber nicht frei und in Wahrnehmung seines Rechts
auf Meinungsäußerungsfreiheit äußern kann, weil er sonst Gefahr läuft, nach
§ 283 StGB und nach § 189 StGB belangt zu werden. Denn seine Deutung
des Islam divergiert von und konfligiert mit jener der Islamischen
Glaubensgemeinschaft in Österreich (kurz: „IGGIÖ“), welche jedoch laut dem
Islamgesetz 2015 die alleinige Deutungshoheit über die Auslegung des
islamischen Glaubens hat, weil dieses Gesetz in § 6 Abs 1 lit 5 normiert, dass
die Lehre des Islam ausschließlich im Rahmen der Verfassung der

Islamischen Glaubensgemeinschaft vorzulegen sei, die wiederum eine innere
Angelegenheit der Religionsgesellschaft sei. Dies führt dazu, dass das
Kultusamt nicht berechtigt ist, die vorgelegte Lehre als unvollständig oder
unwahr zu hinterfragen, sodass es für den Staatsbürger ausgeschlossen ist,
in dieser Frage Rechtssicherheit zu bekommen, sondern er der alleinigen
Deutungshoheit der IGGIÖ ausgeliefert ist. Wenn nun also Dr. Fiegl eine
abweichende Meinung vorträgt – wie er es aufgrund seiner fundierten,
kritischen Studien zum Islam konkret beabsichtigt – gerät er zwangsläufig in
Konflikt mit der davon abweichenden Deutung der IGGIÖ, wodurch er weiters
der konkreten Gefahr einer Bestraftung nach § 283 StGB und nach § 189
StGB ausgesetzt sein würde (wie auch mehrere rezente Anlassfälle von
kritischen Vorträgen und Äußerungen zum Thema Islam belegen).
Dr. Fiegl ist auch in seiner Menschenwürde verletzt, beschränkt und
beeinträchtigt, weil er – bei Anwendung der sich aus dem Islamgessetz 2015
ergebenden alleinigen Islamdeutungshoheit der IGGIÖ – keine Möglichkeit
hat, jene Suren des Koran, die ihn als Nichtmoslem zu einem Ungläubigen
herabsetzen und ihm als solchem grundlegende Menschenrechte
absprechen, einer anderen Deutung zuzuführen.
Dr. Fiegl ist zudem in der Ausübung seiner Wissenschaftsfreiheit verletzt,
beschränkt und beeinträchtigt, weil er aus den bereits ad 1 dargelegten
Gründen der Möglichkeit benommen ist, frei und ohne Einschränkung seine
Islamforschung zu betreiben, auszuübern und zu verkünden.
Gleiches gilt für Dr. Ley, da er bei seinen Vorträgen genau den gleichen
Beeinträchtigungen aus denselben Gründen ausgesetzt wäre, sodass er
ebenso wie Dr. Fiegl, ja durch seine umfangreiche Vortragstätigkeit und
Autorenaktivität sogar noch stärker betroffen ist!

Zusammenfassung:
Die Verfassungswidrigkeit des – für das Anlassverfahren präjudiziellen, da den
zentralen Gegenstand der Auskunftserteilung bildenden – Islamgesetzes ist
somit zusammenfassend insbesondere aus folgenden Gründen gegeben:
>>> Das genannte Gesetz verstößt aus den vorstehend dargelegten Gründen
gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf

Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 10 EMRK.
>>> Das genannte Gesetz verstößt aus den dargelegten Gründen des
Weiteren gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht der
Menschenwürde gemäß § 16 ABGB (dem laut Klecatsky [in: Ebert, Festschrift
Kohlegger, 2001, S 275, insb S 279 f] materieller Verfassungsrang zukommt)
und gemäß Art 3 EMRK
>>> Das genannte anfechtungsgegenständliche Gesetz verstößt aus den
dargelegten Gründen außerdem gegen das verfassungsrechtlich
gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art 17 StGG.
>>> Das genannte Gesetz verstößt des Weiteren gegen das
Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK.
Da das Islamgesetz für die Auskunftserteilung im Anlassverfahren präjuidziell
ist, ist somit auch der in Beschwede gezogene Bescheid davon betroffen und
folglich auf einer – wie aufgezeigt – verfassungswidrigen generellen Norm
beruhend. Dass sie zudem vom Islamgesetz auch noch im dargestellten
Ausmaß persönlich nachteilig betroffen sind, kommt noch aggravierend
hinzu, ist aber keine Anfechtungsvorausetzung unter dem Gesichtspunkt des
Artikel 144 Absatz 1 zweiter Fall Bundes-Verfassungsgesetz, demzufolge es
genügt, dass das in Beschwerde gezogene Erkenntnis auf einer generellen
rechtswidrigen Norm beruht.

Begehren:
Daher wird die Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Erkenntnisses
(im Rahmen des Erkenntnisbeschwerdeverfahrens) , die
Verfassungswidrigkeitserklärung des Islamgesetzes (im von Amts wegen
einzuleitenden Gesetzesprüfungsverfahren) sowie der Zuspruch aller
üblicherweise anfallender Kosten (Pauschalkosten) begehrt.

(Symbolbild: Wikipedia, Verfassungsrichter)